Satzung

Satzung Deutscher Bundesverband für Burnout-Prävention e.V.

Soweit hierunter männliche Bezeichnungen wie Trainer, Bundesvorsitzender usw. verwendet werden, ist dabei auch die weibliche bzw. diverse Bezeichnung erfasst und es wird nur aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit auf die ausdrückliche Nennung verzichtet.

I. Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Bundesverband für Burnout-Prävention”. Als Kurzbezeichnung verwendet er „DBVB”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München, ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
3. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den üblichen Verbandsmedien (z.B. Vereinshomepage www.dbvb.org).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind: a. Förderung von Wissenschaft und Bildung, b. Weiter- und Berufsausbildung, c. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, d. Anlaufstelle für hilfsbedürftige Personen, e. Aufklärung der Gesellschaft, f. Prävention, um die Gesundheit zu erhalten.
g. Bildung von Landesverbänden
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. Vorträge, b. Seminare, c. Herausgabe von Publikationen, d. Zugang zu Informationen und Beratung, e. Aus- und Weiterbildung von Burnout-Präventions-Trainern, f. Öffentlichkeitsarbeit, g. Betrieb einer Burnout-Präventions-Einrichtung.
3. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Die Vereinsmitgliedschaft

§ 4 – Die Vereinsmitglieder

1. Der Verein hat a. aktive Mitglieder, b. Fördermitglieder, c. akkreditierte Institute, Unternehmen und Organisationen,
d. Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und somit aktiv an der Erreichung der Vereinsziele mitwirken. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliederbeitrags fördern.
2. Mitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die die Förderung des Vereins anstrebt.
3. Ehrenmitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 5 – Aufnahme in den Verein

1. Die Aufnahme eines aktiven oder Förder-Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den geschäftsführenden Bundesvorstand. Sieht dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet abschließend der Bundesvorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar; es besteht kein Aufnahmeanspruch.
2. Die Aufnahme in den Verein als aktives oder Fördermitglied wird durch den geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich bestätigt. Eine Wandlung der Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft in Fördermitgliedschaft und umgekehrt) kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand und mit dessen Zustimmung erfolgen.
3. Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des Bundesvorstands hin durch die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder von Sekten und Psychogruppen werden nicht aufgenommen.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet a) bei natürlichen Personen durch den Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
d) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat in Textform zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
3. Ein Mitglied kann durch den Bundesvorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als acht Wochen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand auf Antrag eines Bundesvorstandsmitglieds. Gegen den Ausschlussbeschluss des Bundesvorstands hat der Ausgeschlossene das Recht auf Überprüfung durch die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die letzte bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für die Überprüfung seines Ausschlussbeschlusses kann der Bundesvorstand dem Mitglied aufgeben, sich zur Befragung durch die Mitgliederversammlung vor dieser persönlich einzufinden. Unterbleibt dies, ohne dass das Mitglied sich vor oder in der Sitzung der Mitgliederversammlung ausreichend entschuldigt hat, kann allein auf Grund dessen der Ausschluss bestätigt werden.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeitrag

1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv), sofern die Satzung oder die Wahlordnung nichts anders bestimmt. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Soweit sie an Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Soweit sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben sie Rederecht und Stimmrecht.
3. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Gremien organisierten Vereinsorgane sind
grundsätzlich nur die Gremienmitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen (z. B. Aufnahmegebühr) erhoben. Über ihre Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jedweden finanziellen Leistungen gegenüber dem Verein freigestellt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Bundesvorstand von der allgemeinen Beitragspflicht Ausnahmen im Einzelfall beschließen. Personen, die auf Veranlassung des geschäftsführenden Bundesvorstandes oder durch den Bundesvorstand für den Verein in besonderer Weise ehrenamtlich tätig sind (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Pressesprecher, etc.), können per Beschluss des Bundesvorstandes von der allgemeinen Beitragspflicht freigestellt werden. Zu Beginn einer Mitgliedschaft ist der fällige Mitgliedsbeitrag anteilig und rückwirkend zum 1. des Beitrittsmonats zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bundesvorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Bundesvorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
6. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Bundesvorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Bundesvorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Bundesvorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
7. Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich nicht übertragbar.
6. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 8 – Mitgliedschaft aus Landesverbänden

Die Bestimmung der vorstehenden §§ 4-7 gelten entsprechend für Mitglieder von zu gründenden und bestehenden Landesverbänden. Diese Landesverbände verpflichten sich, durch ihre Satzung eine Mitgliedschaft im hierunter geregelten Bundesverband für Burnout-Prävention zu vermitteln und eine entsprechende Meldung der Mitglieder vorzunehmen.

III. Die Vereinsorgane

§ 9 – Die Organe des Vereins

1. Als gesetzliche Organe des Vereins bestehen: a. die Mitgliederversammlung (i.S. des § 32 Abs. 1 BGB),
b. der Bundesvorstand.
2. Weitere satzungsbestimmte Organe des Vereins sind: a. der geschäftsführende Bundesvorstand, b. die Finanzkommission, c. der Pressesprecher.
3. Sofern für ein Vereinsorgan mehr als ein Mitglied vorgesehen ist (z. B. Bundesvorstand), hindert die Wahl von weniger Mitgliedern mangels der erforderlichen Kandidatenzahl die wirksame Konstituierung des Organs nicht. Dieses besteht dann nur aus den tatsächlich gewählten Mitgliedern. Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige gewählte oder anderweitig bestimmte Mehrpersoneneinheiten im Verein (z. B. Räte, Gremien, Versammlungen usw.).

§ 10 – Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Bundesvorstand. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Bundesvorstand bei der Einladung bekannt, Näheres regelt die durch den Bundesvorstand zu erlassende Versammlungsordnung, dies ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Bundesvorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Bundesvorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
a) die Wahl der Bundesvorstandsmitglieder und deren Entlastung,
b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 12 Ziffer 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung,
c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Bundesvorstands,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken,
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 9 Abs. 5),
j) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden. Für Personalangelegenheiten ist nur solchen Gästen die Anwesenheit zu erlauben, die aufgrund ihres Berufsstandes oder sonstiger Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und beratend tätig sind.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Bundesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Bundesvorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Bundesschatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 10 Ziffer 4) bekanntzugeben.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, sofern hierunter nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die einfache Mehrheit genügt in Abweichung zu § 33 Abs.1 Satz1 auch für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Hierüber kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Ziffer 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
9. Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Bundesvorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens 10% der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben haben. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Bundesvorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.
10. Sofern Beschlüsse infolge der fehlenden Beschlussfähigkeit nicht gefasst werden können, ist schon bei der ersten Ladung eine für den Fall der Beschlussunfähigkeit auszusprechende sog. Eventualeinberufung, bei der die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreicht, zulässig. Diese Eventualeinberufung muss einen Termin bestimmen, der mindestens eine Woche nach der eigentlichen (ersten) beschlussunfähigen Mitgliederversammlung liegt.

§ 12 – Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus den folgenden so genannten ordentlichen Mitgliedern: a. dem Bundesvorsitzenden, b. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, c. dem Bundesschatzmeister, d. und drei Bundesvorständen.
2 Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
3. Der Bundesvorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Führen der Bücher,
d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
e) Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen,
f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern,
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
5. Der Bundesvorstand selbst kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder weitere Bundesvorstandsmitglieder berufen; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt. Die berufenen Bundesvorstandsmitglieder bilden den sogenannten erweiterten Bundesvorstand. Die Nichtanwesenheit einzelner oder aller berufenen Bundesvorstandsmitglieder hat, gleich aus welchem Grund sie besteht, keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit oder sonstige Handlungsfähigkeit des Bundesvorstands.
6) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 13 – Sitzungen und Beschlüsse des Bundesvorstands

1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Bundesvorsitzenden, ersatzweise den stellv. Bundesvorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
2) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Bundesvorsitzenden, weiter ersatzweise des Bundesschatzmeisters.
3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
4) Sämtliche Beschlüsse des Bundesvorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
5) Die Vorbereitungen der Bundesvorstandssitzungen, namentlich die Erarbeitung der Tagesordnung durch anlassbezogene Vorschläge, übernimmt der sogenannte geschäftsführende Bundesvorstand. Er berät zudem auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden über die laufenden Geschäfte des Vereins und unterstützt ihn bei der Erledigung.

§ 14 – Geschäftsführender Bundesvorstand

1) Der geschäftsführende Bundesvorstand i.S. § 27 Abs. 3 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesschatzmeister sowie einem weiteren Bundesvorstandsmitglied, das aus der Mitte des Bundesvorstands mit einfacher Mehrheit zu wählen ist.
2). Der geschäftsführende Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere umfasst dies: a. die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins, b. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Bestätigung, c. die Vorbereitung der Bundesvorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, d. Beratung des Bundesvorstands bei den laufenden Geschäften, e. Mitwirkung an der Erstellung des Jahresberichts des Bundesvorstands.
Daneben berät der geschäftsführende Bundesvorstand die anderen Organe des Vereins und kann an ihren Sitzungen teilnehmen.

§ 15 – Der Bundesschatzmeister und die Finanzkommission

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden vorrangig aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus Veranstaltungen aufgebracht.
2) Dem Bundesschatzmeister obliegen die wirtschaftliche Führung des Vereins (Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung), die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans sowie die Erstellung eines jährlichen Kassenberichts.
3) Der Bundesschatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans nach Rücksprache mit dem Bundesvorsitzenden selbstständig, es sei denn, der Bundesvorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor. Näheres hierzu kann in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes geregelt werden.
4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, sog. Kassenprüfer und stellvertretender Kassenprüfer, die weder Bundesvorstandsmitglieder noch Angestellte des Vereins sein dürfen.
5) Die Aufgaben der Finanzkommission sind: a. die Unterstützung des Bundesvorstands, insbesondere des Bundesschatzmeisters bei der Haushaltsaufstellung, b. die Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung), c. die Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und Antragstellung auf Entlastung des Bundesvorstandes.
6) Jede Finanzkommission kann sich für ihre Amtsperiode eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 – Bundespressesprecher

1) Der Bundespressesprecher übernimmt auf Weisung des Bundesvorstandes die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Er koordiniert dabei die Öffentlichkeitsarbeit und das Zusammenwirken der Pressesprecher auf Landesebene, soweit vorhanden. Der Bundespressesprecher kann an den Bundesvorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Er hat auf Grund des Amtes kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme in den Gremien.
2) Der Bundesvorsitzende schlägt dem Bundesvorstand eine Person seines Vertrauens als Bundespressesprecher vor. Die vorgeschlagene Person soll Vereinsmitglied sein. Der Bundesvorstand kann den Vorschlag des Bundesvorsitzenden auf Antrag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen, ansonsten gilt der Vorschlag des Bundesvorsitzenden als bestätigt.
3) Der Bundesvorstand kann den Pressesprecher jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder abberufen. In diesem Fall übernimmt der Bundesvorsitzende das Amt kommissarisch.

IV. Schlussvorschriften

§ 17 – Änderung des Vereinszwecks

Über die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Zweckänderungen sind bei dem Bundesvorsitzenden bis spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf dabei weder in Frage gestellt, noch gefährdet sein. Der Antrag ist der Tagesordnung im Wortlaut beizufügen.

§ 18 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 4/5 -Mehrheit aller anwesenden Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Bundesvorstand.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Bereich der Burnout-Prävention zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Weiter- und Berufsausbildung und der Unterstützung von Personen, die i. S. von § 53 AO bedürftig sind. Die Verwendung hat unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu dienen.

München, den 20.10.2023