Satzung

Satzung Deutscher Bundesverband für Burnout-Prophylaxe und Prävention e.V.

I. Grundlagen

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Bundesverband für Burnout-Prophylaxe und Prävention e.V.” Als Kurzbezeichnung verwendet er „DBVB”.
2. Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Verbandsmedien (z.B. Vereinshomepage www.dbvb.org).

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung von Wissenschaft und Bildung,
b. Weiter- und Berufsausbildung,
c. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
d. Anlaufstelle für hilfsbedürftige Personen,
e. Aufklärung der Gesellschaft,
f. Prävention, um die Gesundheit zu erhalten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Vorträge,
b. Seminare,
c. Herausgabe von Publikationen,
d. Zugang zu Informationen und Beratung,
e. Aus- und Weiterbildung von Burnout-Prophylaxe-Trainern (*),
f. Öffentlichkeitsarbeit,
g. Betrieb einer Burnout-Prophylaxe-Einrichtung.
(*) Soweit hier und im Folgenden männliche Bezeichnungen wie Trainer, Bundesvorsitzender usw. verwendet werden, ist davon auch die weibliche Bezeichnung umfasst und wird nur aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit auf die ausdrückliche Nennung verzichtet.

§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Die Landesverbände und ihre Untergliederung

1. Struktur
a. Der Verein untergliedert sich in Landesverbände. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Vereinsmitglieds zu einem Landesverband ist der Wohnort. Mitglieder, deren Wohnort in einem Bundesland ohne Landesverband liegt, müssen sich einem Landesverband nach Wahl anschließen. Gründet sich ein Landesverband neu, so werden ihm automatisch alle Mitglieder zugeordnet, deren Wohnort sich in dem entsprechenden Bundesland befindet. Jedes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag hin (Begründung) den Landesverband wechseln. Der Antrag ist an den aufnehmenden Landesvorstand zu stellen. Der aufnehmende Landesverband beschließt die Aufnahme und setzt den abgebenden Landesverband darüber zeitnah in Kenntnis. Ein Zusammenschluss benachbarter Landesverbände oder die Teilung eines Landesverbandes bedarf eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Mitglieder sowie der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
b. Es obliegt einem jeden Landesverband sich selbst eine geeignete und praktikable strukturelle Untergliederung in Bezirksverbände, Regionalverbände und Ortsverbände zu geben. Eine solche Untergliederung muss in Übereinstimmung mit der Wahlordnung erfolgen und wird vom Landesvorstand beschlossen. Der Beschluss, der vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesvorstandes zu fassen ist, sowie das Abstimmungsergebnis und die ggf. verabschiedete Geschäftsordnung sind dem Bundesvorstand zuzuleiten. Erst mit seiner Zustimmung wird er gültig.
c. Für die Mitgliederversammlungen der Landesverbände und seine Untergliederungen gelten die Regelungen über die Delegiertenversammlung einschließlich der Geschäftsordnung entsprechend. Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden, spätestens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren. Zu den Mitgliederversammlungen der Landesverbände wird der Bundesvorsitzende geladen.
d. Jeder Landesverband wählt in der Mitgliederversammlung einen Landesvorstand, bestehend aus dem Landesvorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Landesschatzmeister sowie einem weiteren Vorstand. § 10 Abs. 3 lit. d) und e) sowie die Wahlordnung des Vereins finden Anwendung.

2. Finanzregelungen
a. Die Landesverbände bzw. ihre Untergliederungen erheben keine eigenen Mitgliedsbeiträge bzw. erzielen sie keine sonstigen eigenen Einnahmen.
b. Die Finanzhoheit obliegt allein dem Verein, der allerdings den Landesverbänden jährlich angemessene Budgets zuweist. Die Höhe des jährlichen Budgets entspricht 30% aller Beiträge der Mitglieder, die dem Landesverband zum 31.12. des Vorjahres zugeordnet waren. Wird ein Landesverband neu gegründet, so werden die während des Gründungsjahres fälligen Anteile in Höhe von 30% der Mitgliedsbeiträge zeitnah fällig.
c. Die Landesverbände unterhalten insoweit Bankkonten, über die der Landesverbandsvorsitzende und/oder der Landesschatzmeister
verfügungsberechtigt sind.
d. Einzelgeschäfte, die einen Betrag von 150 Euro bzw. 30% des jährlichen Landesverbandsbudgets übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Bundesschatzmeisters.
e. Die Landesverbände legen dem Verein auf dessen Anfrage Rechnung und gewähren Konteneinsicht.
f. Die Landesverbände legen bis zum 31. Januar des Folgejahres die Finanzberichte des vorangegangenen Haushaltsjahres dem Bundesschatzmeister vor. Die eingereichte Abrechnung muss vom Landesverbandsvorsitzenden und vom Landesschatzmeister unterschrieben werden.

II. Die Vereinsmitgliedschaft

§ 5 – Die Vereinsmitglieder

1. Der Verein hat
a. aktive Mitglieder,
b. Fördermitglieder,
c. Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und somit aktiv an der Erreichung der Vereinsziele mitwirken. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliederbeitrags fördern.
2. Mitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die die Förderung des Vereins anstrebt. Ehrenmitglied kann nach Ermessen jede natürliche oder juristische Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 6 – Aufnahme in den Verein

1. Die Aufnahme eines aktiven oder Förder-Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den geschäftsführenden Bundesvorstand. Sieht dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet abschließend der Bundesvorstand. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar; es besteht kein Aufnahmeanspruch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Aufnahme in den Verein als aktives oder Fördermitglied wird durch den geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich bestätigt. Eine Wandlung der Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft in Fördermitgliedschaft und umgekehrt) kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand und mit dessen Zustimmung erfolgen.
2. Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des Bundesvorstands hin durch die Delegiertenversammlung.
3. Sektenmitglieder haben keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft.

§ 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt,
b. Tod,
c. Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach erfolgter Mahnung binnen acht Wochen gilt als Austritt.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Bundesvorstand auf Antrag eines Bundesvorstandsmitglieds. Gegen den Ausschlussbeschluss des Bundesvorstands hat der Ausgeschlossene das Recht auf Überprüfung durch die Delegiertenversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Die Anrufung der Delegiertenversammlung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die letzte bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds erfolgen. Der Ausschluss ist zulässig bei fortbestehendem Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung oder einem groben oder wiederholten Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten oder Vereinsziele. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für die Überprüfung seines Ausschlussbeschlusses kann der Bundesvorstand dem Mitglied aufgeben, sich zur Befragung durch die Delegiertenversammlung vor dieser persönlich einzufinden. Unterbleibt dies, ohne dass das Mitglied sich vor oder in der Sitzung der Delegiertenversammlung ausreichend entschuldigt hat, kann allein auf Grund dessen der Ausschluss bestätigt werden.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeitrag

1. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv), sofern die Satzung oder die Wahlordnung nichts anders bestimmt. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Soweit sie an Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Soweit sie an der Delegiertenversammlung oder der Mitgliederversammlung auf Landesebene teilnehmen, haben sie Rederecht und Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Gremien organisierten Vereinsorgane sind grundsätzlich nur die Gremienmitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen (z.B. Aufnahmegebühr) erhoben. Über ihre Art und Höhe beschließt die Delegiertenversammlung. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jedweden finanziellen Leistungen gegenüber dem Verein freigestellt. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Bundesvorstand von der allgemeinen Beitragspflicht Ausnahmen im Einzelfall beschließen. Personen, die auf Veranlassung des geschäftsführenden Bundesvorstandes oder durch den Bundesvorstand für den Verein in besonderer Weise ehrenamtlich tätig sind (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Pressesprecher, etc.), können per Beschluss des Bundesvorstandes von der allgemeinen Beitragspflicht freigestellt werden. Zu Beginn einer Mitgliedschaft ist der fällige Mitgliedsbeitrag anteilig und rückwirkend zum 1. des Beitrittsmonats zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
4. Die Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich nicht übertragbar.
5. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

III. Die Vereinsorgane

§ 9 – Die Organe des Vereins

1. Als gesetzliche Organe des Vereins bestehen:
a. die Delegiertenversammlung (als Mitgliederversammlung i.S. des § 32 Abs. 1 BGB). Kann keine Delegiertenversammlung durchgeführt werden, weil aufgrund des Nichtvorhandenseins von Landesverbänden keine Delegationen möglich sind, ist stattdessen eine Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 BGB durchzuführen.
b. der Bundesvorstand.
2. Weitere satzungsbestimmte Organe des Vereins sind:
a. der geschäftsführende Bundesvorstand,
b. der Länderrat,
c. die Finanzkommission,
d. der Pressesprecher.
3. Sofern für ein Vereinsorgan mehr als ein Mitglied vorgesehen ist (z. B. Bundesvorstand), hindert die Wahl von weniger Mitgliedern mangels der erforderlichen Kandidatenzahl die wirksame Konstituierung des Organs nicht. Dieses besteht dann nur aus den tatsächlich gewählten Mitgliedern. Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige gewählte oder anderweitig bestimmte Mehrpersoneneinheiten im Verein (z. B. Räte, Gremien, Versammlungen usw.).

§ 10 – Die Delegiertenversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß § 32 Abs. 1 BGB und in den sonstigen Grenzen der Satzung durch von den Mitgliedern gewählte Delegierte geordnet. Die Delegierten entscheiden innerhalb der Delegiertenversammlung.
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern zusammen:
- den Mitgliedern des Bundesvorstandes
- den Mitgliedern des Länderrates
- den von den Landesverbänden gewählten Delegierten. Jeder Landesverband stellt je angefangener Anzahl von 100 ihm zuzuordnender aktiver Mitglieder einen Delegierten. Näheres bestimmt die Wahlordnung
- den Ehrenmitgliedern.
3. Die Delegiertenversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und zuständig für Folgendes:
a. Festlegung der Grundzüge des Vereinshandelns,
b. Satzungsänderungen,
c. Beschlussfassung zu Beiträgen, Umlagen und sonstige Leistungen (z.B. Aufnahmegebühr) hinsichtlich Art und Höhe,
d. Wahl des Bundesvorsitzenden, stellvertretenden Bundesvorsitzenden und Bundesschatzmeisters für vier Jahre in getrennten, geheimen Wahlgängen;
e. die Wahl der Beisitzer im Bundesvorstand für vier Jahre in geheimer Wahl.
Treten nur vier Personen an, erfolgt geheime Wahl ausschließlich dann, wenn wenigstens ein Delegierter dies wünscht. Eine geheime getrennte Einzelwahl kann durch die Mehrheit der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Bei den Wahlen zum Bundesvorstand (§ 10 Abs. 3d, e) gelten diejenigen Kandidaten als gewählt, welche die absolute Mehrheit an Stimmen erreichen. Wird ein zweiter Wahlgang
erforderlich, so sind diejenigen Kandidaten, welche die relative Mehrheit an Stimmen erreichen, gewählt. Die Delegiertenversammlung kann gewählte Funktionsträger während deren Amtsperiode mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Abwahl des Bundesvorsitzenden kann nur mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Seine Abwahl kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird
(konstruktives Misstrauensvotum).
Des Weiteren entscheidet die Delegiertenversammlung über:
f. die Entgegennahme und Beratung der schriftlichen Jahresberichte des Bundesvorstands, der Finanzkommission, des Vorsitzenden des Länderrates, der Landesverbandsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden,
g. die Entlastung des Bundesvorsitzenden, des stellvertretenden Bundesvorsitzenden, des Bundesschatzmeisters und des Vorstandes sowie
sonstiger Funktionsträger mit besonderen Aufgaben, sofern diese die Entlastung verlangen,
h. den Haushaltsvoranschlag und die Zuwendungen an die Landesverbände,
i. allgemeine Regelungen für Kostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Auslagen usw.) für sämtliche vom Verein
beauftragte Personen,
j. Vergütungen für den vereinsbezogenen Zeitaufwand von Organen oder Organmitgliedern oder beauftragten Vereinsmitgliedern sowie die Grundzüge der Vergütung von Dritten (Steuer- und Rechtsberater, Referenten usw.), wobei Letzteres im Rahmen sonstiger Entscheidungen (z.B. Entlastung des Bundesvorstandes, Entscheidung über den Haushaltsvoranschlag) erfolgen kann,
k. Ehrungen und Auszeichnungen,
l. die Einsetzung von Ausschüssen und Beauftragten und die Wahl der Ausschussmitglieder,
m. Ort und Zeit der nächsten Delegiertenversammlung. Falls hierzu keine Beschlussfassung erfolgt entscheidet der Bundesvorstand.
4. Erstellung der Tagesordnung, außerordentliche Sitzung, Einberufung:
a. Die Delegiertenversammlung hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Die Tagesordnung wird vom Bundesvorstand erstellt. Als Tagesordnungspunkte sind satzungsgemäß notwendige Wahlen sowie die Entlastung des Bundesvorstands pflichtig aufzunehmen.
b. Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenversammlungen ist auf Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten abzuhalten. Der Beschluss bzw. Antrag hat sich auf eine bestimmte Tagesordnung unter Nennung von Gründen zu beziehen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Beschlusses bzw. Antrags beim Bundesvorsitzenden tagen.
c. Die Einberufung einer Sitzung der Delegiertenversammlung nimmt der Bundesvorsitzende schriftlich (auch E-Mail) und mit einer Ladungsfrist von vier Wochen vor. Die verkürzte Ladungsfrist für eine außerordentliche Delegiertenversammlung soll zwei Wochen betragen. Die Tagesordnung ist jeweils beizufügen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
5. Die Delegiertenversammlung tagt verbandsöffentlich, sofern sie nicht auf Antrag eines Delegierten die Nichtöffentlichkeit zu einem Tagesordnungspunkt beschließt. Anwesenheits- und redeberechtigt sind die Mitglieder der Geschäftsstelle, soweit der Sitzungsleiter dies aus organisatorischen Gründen für erforderlich hält, sowie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Vereins, soweit der
Bundesvorstand dies für erforderlich hält. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
6. Jede ordentliche Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter und dessen Stellvertreter für die nächste ordentliche Delegiertenversammlung, die auch zwischenzeitliche außerordentliche Sitzungen leiten. Bei ihrer Verhinderung bestimmen der Bundesvorsitzende oder sein Stellvertreter für die anstehende Sitzung unmittelbar vor deren Beginn einen anwesenden Delegierten zum Sitzungsleiter.
7. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Er kann durch einen Ersatzdelegierten aus seinem Landesverband vertreten werden.
8. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen anwesend ist oder vertreten wird und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ist die Beschlussfähigkeit wegen einer zu geringen Beteiligung nicht gegeben, so ist die Delegiertenversammlung eine Stunde nach ihrem offiziellen Beginn vom Sitzungsleiter als beschlussfähig zu deklarieren. Beschlüsse können nur zu den Punkten gefasst werden, die auf der Tagesordnung mit der Einladung versendet wurden.
Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller und nicht nur der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Bundesvorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung. Sie sind den Mitgliedern über die anerkannten Verbandsmedien bekannt zu machen.
Die Delegiertenversammlung kann auch außerhalb ihrer einberufenen Sitzungen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Dazu ist entweder ein Beschluss des Bundesvorstandes oder des Länderrates oder ein schriftlicher Antrag von mindestens 30 % aller Delegierten erforderlich. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden per E-Mail oder Telefax gefasst, wobei die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass zwei Drittel der Stimmberechtigten an der Beschlussfassung teilnehmen und eine absolute Mehrheit der Delegierten dem Beschlussgegenstand zustimmt. Die Rücklauffrist für die Antworten läuft am 14. Tag um 12 Uhr nach Versenden des Antrags ab. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Satzungsänderungen können nicht Gegendstand eines Umlaufbeschlusses sein.
9. Der Sitzungsleiter ist für die Erstellung des Beschlussprotokolls verantwortlich. Auf Anforderung werden ein oder mehrere Delegierte zur Unterstützung gebeten.
10. Näheres über die Sitzung der Delegiertenversammlungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 – Der Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand ordnet die Angelegenheiten des Vereins, sofern kein anderes Organ hierfür zuständig ist, namentlich die Delegiertenversammlung. Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Bundesvorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich bei der Durchführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Delegiertenversammlung i.S. von § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten.
2. Der Bundesvorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus den folgenden so genannten ordentlichen Mitgliedern:
a. dem Bundesvorsitzenden
b. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden
c. dem Bundesschatzmeister
d. dem Vorsitzenden des Länderrates
e. und drei Vorständen.
Er wird von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Bundesvorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Während der Amtszeit kann ein Bundesvorstandsmitglied sein Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen und eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit erforderlich machen. Diese ist bei der nächsten Delegiertenversammlung durchzuführen.
3. Der Bundesvorstand selbst kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder weitere Bundesvorstandsmitglieder berufen; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt. Die berufenen Bundesvorstandsmitglieder bilden den so genannten erweiterten Bundesvorstand. Die Nichtanwesenheit einzelner oder aller berufenen Bundesvorstandsmitglieder hat, gleich aus welchem Grund sie besteht, keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit oder sonstige Handlungsfähigkeit des Bundesvorstands.
4. Der Bundesvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter lädt zu Bundesvorstandssitzungen mit einer Frist von einer Woche ein. Nehmen 5/7 der Bundesvorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teil, können Beschlüsse im Umlaufverfahren – auch per E-Mail oder Telefax – gefasst werden.
Der Bundesvorstand soll in der Regel viermal im Jahr tagen.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Bundesvorstandsmitglieder anwesend sind bzw. über eine Konferenzschaltung (Telefon, Internet, etc.) miteinander verbunden sind.
Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Bundesvorstandsmitglieds.
Die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sind schriftlich im Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind von dem Bundesvorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Die Vorbereitungen der Bundesvorstandssitzungen, namentlich die Erarbeitung der Tagesordnung durch anlassbezogene Vorschläge, übernimmt der so genannte geschäftsführende Bundesvorstand. Er berät zudem auf Vorschlag des Bundesvorsitzenden über die laufenden Geschäfte des Vereins und unterstützt ihn bei der Erledigung.
6. Haftung
Haftung des Vereins für Organe
a. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Bundesvorstand, ein Mitglied des Bundesvorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. (§ 31 BGB)
Haftung von Bundesvorstandsmitgliedern
b. Ein Bundesvorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (vgl. § 31a Satz 1 BGB)
c. Ist ein Bundesvorstand nach § 11 Ziff. 6 Abs. b einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. § 11 Ziff. 6 Abs. b gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (vgl. § 31a Satz 2 BGB)
d. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber Vereinsmitgliedern wird damit ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte neben seinem Schaden auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen. Der Verein haftet dann mit seinem Vereinsvermögen.
7. Alle Bundesvorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können eine angemessene Kosten-/Aufwandsentschädigung und Vergütung erhalten; jedenfalls hierzu hat die Delegiertenversammlung Entsprechendes im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsvoranschlages festzulegen.

§ 12 – Bundesvorsitzender

1. Der Verein wird durch den Bundesvorsitzenden nach außen ohne Rechtswirkung repräsentiert.
2. Der Bundesvorsitzende ist Stellvertreter des Bundesschatzmeisters.

§ 13 – Geschäftsführender Bundesvorstand

1. Der geschäftsführende Bundesvorstand i.S. § 27 Abs. 3 BGB besteht aus dem Bundesvorsitzenden, dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dem Bundesschatzmeister sowie einem weiteren Bundesvorstandsmitglied, das aus der Mitte des Bundesvorstands mit einfacher Mehrheit zu wählen ist.
2. Der geschäftsführende Bundesvorstand erstattet dem Bundesvorstand regelmäßig Bericht. Der geschäftsführende Bundesvorstand tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. Der Bundesvorsitzende führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden. Ansonsten gelten die Regelungen über Sitzungen des Bundesvorstands entsprechend; Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Ansonsten entscheidet der Bundesvorstand.
3. Der geschäftsführende Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere umfasst dies:
a. die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins,
b. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Bestätigung
c. die Vorbereitung der Bundesvorstandssitzungen und der Delegiertenversammlungen
d. Beratung des Bundesvorstands bei den laufenden Geschäften
e. Mitwirkung an der Erstellung des Jahresberichts des Bundesvorstands
Daneben berät der geschäftsführende Bundesvorstand die anderen Organe des Vereins und kann an ihren Sitzungen teilnehmen.

§ 14 – Der Bundesschatzmeister und die Finanzkommission

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden vorrangig aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus Veranstaltungen aufgebracht.
2. Dem Bundesschatzmeister obliegen die wirtschaftliche Führung des Vereins (Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung), die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans sowie die Erstellung eines jährlichen Kassenberichts.3. Der Bundesschatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans nach Rücksprache mit dem Bundesvorsitzenden selbstständig, es sei denn, der Bundesvorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor. Näheres hierzu kann in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes geregelt werden.
4. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Finanzkommission. Sie besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die keine Bundesvorstandsmitglieder sind. Die Aufgaben der Finanzkommission sind:
a. die Unterstützung des Bundesvorstands, insbesondere des Bundesschatzmeisters bei der Haushaltsaufstellung,
b. die Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung),
c. die Berichterstattung an die Delegiertenversammlung und Antragstellung auf Entlastung des Bundesvorstandes.
5. Jede Finanzkommission kann sich für ihre Amtsperiode eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 – Der Länderrat

1. Der Länderrat repräsentiert – ohne eigene Finanzhoheit – die spezifischen und, soweit sie bestehen, gleichartigen Interessen der Landesverbände gegenüber den anderen Vereinsorganen, namentlich gegenüber der Delegiertenversammlung und dem Bundesvorstand. Die Aufgaben des Länderrates dabei sind insbesondere:
a. die Mitwirkung bei der Erstellung von Strategien zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Vereins sowie deren Umsetzung auf Länder- und Bundesebene.
b. die Unterstützung des und die Zusammenarbeit mit dem Bundesvorsitzenden und dem Bundesvorstand sowie der Landesverbände untereinander.
2. Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände und den Mitgliedern des geschäftsführenden Bundesvorstandes.
3. Ist ein Landesverbandsvorsitzender Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes, so wird er von seinem Stellvertreter mit Sitz und Stimme im Länderrat vertreten.
4. Der Länderrat wählt alle drei Jahre einen Länderratsvorsitzenden und zwei Stellvertreter aus der Gruppe der Vorsitzenden der Landesverbände.
5. Der Länderratsvorsitzende beruft den Länderrat mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein. Er beruft ihn auch innerhalb von zwei Wochen ein, sobald der Bundesvorsitzende des Vereins oder sechs Landesverbandsvorsitzende dies
beantragen. Der Länderratsvorsitzende und seine Stellvertreter bereiten die Sitzungen des Länderrates vor, stellen die Tagesordnung auf und leiten die Sitzungen.
6. Der Länderrat beschließt ausschließlich mit einfacher Mehrheit.

§ 16 – Bundespressesprecher

1. Der Bundespressesprecher übernimmt auf Weisung des Bundesvorstandes die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Er koordiniert dabei die Öffentlichkeitsarbeit und das Zusammenwirken der Pressesprecher auf Landesebene, soweit vorhanden. Der Bundespressesprecher kann an den Bundesvorstandssitzungen, an der Delegiertenversammlung und an den Sitzungen des Länderrates teilnehmen. Er hat auf Grund des Amtes kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme in den Gremien.
2. Der Bundesvorsitzende schlägt dem Bundesvorstand eine Person seines Vertrauens als Bundespressesprecher vor. Die vorgeschlagene Person soll Vereinsmitglied sein. Der Bundesvorstand kann den Vorschlag des Bundesvorsitzenden auf Antrag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen, ansonsten gilt der Vorschlag des Bundesvorsitzenden als bestätigt.3. Der Bundesvorstand kann den Pressesprecher jederzeit mit einer Zweidrittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder abberufen. In diesem Fall übernimmt der Bundesvorsitzende das Amt kommissarisch.

IV. Schlussvorschriften

§ 17 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 – Änderung des Vereinszwecks

Über die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Delegiertenversammlung. Anträge zu Zweckänderungen sind bei dem Bundesvorsitzenden bis spätestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung einzureichen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins darf dabei weder in Frage gestellt noch gefährdet sein. Der Antrag ist der Tagesordnung im Wortlaut beizufügen.

§ 19 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden und bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit aller und nicht nur der anwesenden oder vertretenen Stimmen in der Delegiertenversammlung. Die Liquidation erfolgt durch den Bundesvorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Bereich Burnout-Prävention zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Weiter- und Berufsausbildung und der Unterstützung von Personen, die i.S. von § 53 AO wegen bedürftig sind.

Änderung der Satzung §8 Pkt3 von der Mitgliederversammlung am 19.06.2014 einmütig beschlossen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2012 einstimmig beschlossen,
geändert per Vorstandsbeschluss in der Vorstandssitzung vom 10. Mai 2012 (einstimmig),
geändert per Vorstandsbeschluss in der Vorstandssitzung vom 16. Juli 2012 (einstimmig);
Mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister verliert die Satzung vom 3. April 2011 ihre Gültigkeit.